Wenn es um finanzielle Fragen geht

In der Krankheit auf fremde, finanzielle Hilfe angewiesen zu sein, obwohl sie einen Anspruch darauf erworben haben, ist für viele Menschen eine bedrückende Erfahrung. Dabei belastet es zusätzlich, dass sie in ihrer Lage jetzt auch noch oft umständliche bürokratische Wege gehen müssen, um diese Hilfe zu bekommen. Hier ist eine umfassende Beratung und Begleitung sehr entlastend:

    • Wer kann uns sachkundig und verständnisvoll beraten?
    • In welcher Form können wir Unterstützung erwarten?
    • Wer hilft bei der Antragstellung, und wie lange dauert es, bis darüber entschieden wird?

Wo Sie beraten werden

Was Sie von der Pflegeversicherung erwarten können

Was die Krankenkasse zahlt

Wie Sozial- und Versorgungsamt helfen

 

Wo Sie beraten werden

Als Patient oder Angehöriger erhalten Sie bei der häuslichen Pflege in vielfacher Weise Unterstützung. Es ist jedoch nicht immer ganz leicht, sich in der Bürokratie und den zum Teil verwirrenden Regelungen bei den Ihnen zustehenden Leistungen zu recht zu finden. Die folgenden Hinweise sollen Ihnen als Orientierung dienen - keineswegs können sie eine kompetente persönliche und individuelle Beratung in einer entsprechenden Beratungsstelle ersetzen, auf die Sie als Pflegebedürftiger seit dem 01. Januar 2009 einen gesetzlichen Anspruch haben, wenn sich für die Pflege daheim entscheiden.

Ist es Ihnen nicht möglich eine Beratungsstelle aufzusuchen, können die MitarbeiterInnen Sie auch zu Hause informieren. Die Beratung ist trägerübergreifend und kostenfrei. Sie entscheiden selbst, in welcher Art und in welchem Umfang Sie die verfügbaren Angebote in Anspruch nehmen möchten

Als Beratungsstellen stehen Ihnen zur Verfügung:

  • die Sozialdienste der Krankenhäuser (nur für stationäre Patienten)
  • die Kranken- und Pflegekassen
  • die Pflegestützpunkte (umfassende Beratung über pflegerische, medizinische und soziale Leistungen)
  • das Sozialamt der für Sie zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung (Hilfe zur Pflege wenn Pflegebedürftige ihren Pflegebedarf nicht mit den von der Pflegekasse zur Verfügung gestellten finanziellen Leistungen sicherstellen können).
  • Rat und Unterstützung erhalten Sie ebenfalls bei den ambulanten Pflegediensten, den Hospiz- und Palliativberatungsdiensten und beim sozialen Beratungsdienst des Tumorzentrums Rheinland-Pfalz (Psychosoziale Beratungen)

Was Sie von der Pflegeversicherung erwarten können

Wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem Maße im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer und voraussichtlich für mindestens sechs Monate der Hilfe und Pflege bedarf, sollte bei der Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen. Die Pflegekassen finanzieren Hilfen bei Pflegebedürftigkeit. Den Antrag können Sie bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ihrer Krankenkasse stellen. Die Pflegekasse ist der jeweiligen Krankenkasse angegliedert. Durch einen von der Pflegekasse veranlaßten Besuch des "Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung" (MDK) bei Ihnen wird dann geklärt, ob Voraussetzungen für die Einstufung in eine der 4 verschiedenen Pflegestufen vorliegen. Die Einstufung richtet sich nach dem Umfang des individuellen Hilfebedarfs.

Leistungen nach Pflegestufen: (Stand 2010)

Der Pflegebedürftige hat entsprechend der jeweiligen Pflegestufe Anspruch

  • auf sogenannte "Pflegesachleistungen" (darunter versteht man häusliche Hilfe durch professionelle Fachkräfte (ambulante Pflegedienste oder selbstständige Einzelpflegekräfte), oder
  • auf den Bezug von Pflegegeld ( monatliche Geldleistungen an den Pflegebedürftigen, über die frei verfügt werden kann, oder
  • auf eine Kombination von Sach- und Geldleistung (wenn ein Pflegedienst im Einsatz ist und die zur Verfügung stehende Sachleistung nicht ausschöpft, kann die Pflegekasse den Rest in Form eines anteiligen Pflegegeldes auszahlen).
  • Dabei kann der Pflegebedürftige selbst entscheiden, in welcher Form er die Leistungen in Anspruch nehmen möchte.

Weitere Leistungen der Pflegekasse sind:

  • Kurzzeitpflege: Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht in erforderlichem Umfang erbracht werden kann (z.B. im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt), kann der Pflegebedürftige für maximal 4 Wochen im Jahr in einer stationären Einrichtung untergebracht werden. Verhinderungspflege, wenn die Pflegeperson z.B. durch Krankheit oder Urlaub vorübergehend verhindert ist: gewährt die Pflegeversicherung einen Zuschuss für eine Ersatzpflege für maximal 4 Wochen im Jahr.
  • Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln (z.B. Pflegebett, Toilettenstuhl, Rollstuhl, Lagerungshilfen, Betteinlagen, usw.) zur Erleichterung der Pflege zu Hause.
  • Wohnungsanpassung, d. h. die Pflegekasse vergibt einen Zuschuss für notwendige bauliche Veränderungen des individuellen Wohnumfeldes um die häusliche Pflege in der Wohnung zu gewährleisten (z. B. pflegegerechter Umbau des Bades, Treppenlifter, usw.)
  • Kostenübernahme von Pflegekursen für Personen die einen Pflegebedürftigen zu Hause pflegen und versorgen (Angehörige oder andere Bezugspersonen)
  • Soziale Absicherung der Pflegeperson: Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung für nichtprofessionelle Pflegepersonen (auch für Angehörige) Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und meldet sie bei der gesetzlichen Unfallversicherung an.

Im Rahmen der Pflegeversicherung kann neben der Körperpflege auch hauswirtschaftliche Versorgung in gewissem Umfang abgerechnet werden. Je nach Vermögenslage kann außerdem eine Übernahme der Kosten beim Sozialamt beantragt werden. Niemand sollte sich scheuen, diesen Antrag zu stellen. Wenden Sie sich in jedem Fall an den für Sie zuständigen Pflegestützpunkt. Dort erhalten Sie umfassende Beratung und Unterstützung aus einer Hand.

Was die Krankenkasse zahlt

Zu den Leistungen der Krankenkasse zählen:

  • häusliche Krankenpflege (z.B. Körperpflege): Sie wird durch die gesetzliche Krankenkasse nur noch in Ausnahmefällen übernommen, z. B. wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden werden kann. Hierzu benötigen Sie eine ärztliche Verordnung.
  • Behandlungspflege: D. h. alle Maßnahmen, die durch den Arzt verordnet werden, z.B. Injektionen, Wundversorgung oder Katheterpflege, werden von der Krankenkasse übernommen. Diese professionelle Krankenpflege wird von den ambulanten Pflegediensten durchgeführt. Diese rechnen ihre Leistungen für die Behandlungspflege direkt mit der Krankenkasse ab. Die Beratungsstellen können Ihnen dabei behilflich sein, einen für Sie geeigneten Pflegedienst zu finden.
  • hauswirtschaftliche Hilfe (Familienpflege): Diese wird von den meisten ambulanten Pflegediensten erbracht. Für eine Haushaltshilfe werden von der gesetzlichen Krankenkasse die Kosten mitgetragen, wenn es sich um die schwerkranke Mutter (oder den alleinerziehenden Vater) eines Kindes unter 12 Jahren bzw. eines schwer behinderten Kindes handelt.
  • Arzneikosten: Bei geringem Einkommen kann der Patient von seiner Krankenkasse von der Zuzahlung befreit werden. Darüber hinaus kann ein Patient von der Zuzahlung befreit werden, wenn die Höhe der Eigenbeteiligung 2 {90484c421395a7ad1601b6a53c3ba42721536436740a886160cd1ec1c1506c8f}, bei chronisch erkrankten Personen 1 {90484c421395a7ad1601b6a53c3ba42721536436740a886160cd1ec1c1506c8f} des Jahresgesamteinkommens erreicht hat. Nähere Einzelheiten hierzu sind bei der jeweiligen Krankenkasse zu erfragen.
  • Hilfsmittel: Die Versorgung mit technischen Hilfsmitteln wie Badewannenlifter, Toilettenstuhl, Rollstuhl usw. oder mit Pflegehilfsmitteln wie Einmalunterlagen muss mit der jeweiligen Krankenkasse/Pflegekasse individuell geklärt werden.

Wie Sozial- und Versorgungsamt helfen

Bei nicht kranken- und pflegeversicherten Patienten übernimmt das Sozialamt die Kosten für die ärztliche und medizinische Versorgung (ambulant und stationär) sowie die häusliche oder stationäre Pflege.

Unter bestimmten Voraussetzungen (geringes Einkommen, kein Vermögen) übernimmt das Sozialamt auch einen Teil der Kosten, wenn kein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. So gewährt das Sozialamt ergänzende Pflegeleistungen, wenn die Pflegekassen nur teilweise die Kosten übernehmen.

Liegt der Pflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I, übernimmt das Sozialamt die Kosten für Pflege und eventuelle hauswirtschaftliche Versorgung. Genaue Auskünfte erhalten Sie beim Sozialamt der für Sie zuständigen Kreis- bzw. Stadtverwaltung.